Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Monza Deutschland GmbH
I. Geltung der Lieferbedingungen
1) Alle Verträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen abgeschlossen, wobei hiervon abweichende mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Zusicherungen einschließlich der Änderung der Schriftformklausel zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin bedürfen. Dieses gilt auch für abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Bestellers / Käufers.
2) Bei ständigen Geschäftsbeziehungen gilt dies auch für den Fall, dass sich die Verkäuferin im Laufe der Beziehungen hierauf nicht ausdrücklich berufen hat.
II. Angebot und Unterlagen
1) Nicht im Angebot ausdrücklich benannte Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Ca.-Angaben. Bis zur Annahme des Angebots stehen sämtliche überreichten Unterlagen im Eigentums- und Urheberrecht der Verkäuferin; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Verstoß begründet Schadensersatzansprüche.
2) Aufträge des Käufers, Vereinbarungen und Erklärungen einschließlich solcher der Vertreter der Verkäuferin bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
3) Offensichtliche Druckfehler und Irrtümer im Angebot, Auftragsbestätigungen, Preislisten u.ä. binden die Verkäuferin nur im Umfang des berichtigten Inhalts.
III. Preise, Zahlungen und Frachtkosten
1) Preise verstehen sich mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung ab Werk bzw. Standort Paderborn zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer.
2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung des Gesamtbetrages spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum Netto ohne Abzug im Bankeinzugsverfahren.
3) Bei Überschreitung des Zahlungszieles ist die Verkäuferin ohne Mahnung berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
4) Entgegennahme von Scheck und/oder Wechsel erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung, sowie erfüllungshalber vorbehaltlich der Diskontierung bei der Bank. Einzugs- und Diskontspesen einschließlich Steuern gehen zu Lasten des Käufers.
IV. Gefahrübergang, Versand und Aufstellen des Miet-/Kaufgegenstandes
1) Mit der Mitteilung der Versandbereitstellung des Kauf-/Mietgegenstandes geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers falls nicht anders schriftlich vereinbart.
2) Aufstellen des Kauf-/Mietgegenstandes erfolgt auf Gefahr des Käufers, evtl. Krankosten gehen zu Lasten des Käufers, Kosten für evtl. Fundamente und sonstiger Vorbereitungen zum Aufstellen sind Sache des Käufers. Notwendige Fundamente müssen beim Anliefern der Container im gebrauchsfertigen Zustand sein.
3) Der Käufer ist für sachgerechtes Abladen verantwortlich und verpflichtet hierfür genügend Freifläche zur Verfügung zu halten.
4) Der Transportführer ist berechtigt, bei extrem schwierigem Gelände oder zu geringen Platzverhältnissen eine Auslieferung an der betreffenden Stelle verweigern. Bei Abladezeiten gehen Wartezeiten von mehr als einer Stunde zu Lasten des Käufers.
V. Gewährleistung
1) Der Käufer hat die gesamte gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich zu rügen. Aus kleineren transportbedingten Kratzern oder Farbbeschädigungen kann der Käufer keine Mängelrechte herleiten.
2) Soweit die gelieferte Ware mangelhaft ist, ist die Verkäuferin berechtigt, nach ihrer Wahl nachzubessern oder mangelfreien Ersatz gegen Rückgabe der mangelhaften Ware zu liefern.
3) Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Schadensersatzansprüche sind mit Ausnahme solcher grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ausgeschlossen.
4) Mängelansprüche und Schadensersatzansprüche verjähren bei einem Kaufgegenstand in 6 Monaten von der Lieferung an, im Übrigen in 2 Jahren (VOB/B).
5) Geringfügige Abweichungen der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes vom Muster stellen keinen Mangel dar.
VI. Eigentumsvorbehalte und Ausgleichsansprüche
1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher der Verkäuferin gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche vor. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Verkäuferin nach entsprechender Androhung zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die Verkäuferin, ohne dass diese hierdurch verpflichtet wird und ohne dass ihr Eigentum hierdurch untergeht. Verbindet die Verkäuferin die Vorbehaltsware mit anderen Waren, so erwirbt die Verkäuferin Eigentum an den verbundenen Sachen, soweit ihre Vorbehaltsware Hauptsache bleibt. Geht das Eigentum an der Vorbehaltsware in Folge Verbindung, Vermischung oder Vermengung in eine andere Hauptsache des Käufers über, so überträgt dieser schon jetzt der Verkäuferin Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert seiner anderen Hauptsache zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs.
3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht der Verkäuferin gehörenden Waren veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.
4) Erfolgt die Lieferung zur Weiterveräußerung im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Käufers, tritt der Käufer alle aus der Weiterveräußerung entstehenden Rechte in entsprechender Anwendung vorangehender Regelungen an die Verkäuferin ab.
5) Der Käufer ist zur Einziehung abgetretener Forderungen unter Vorbehalt des Widerrufs nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.
6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in abgetretene Forderungen hat der Käufer die Verkäuferin unverzüglich unter Angabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
7) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin insoweit zur Rückübertragung unter Freigabe nach ihrer Wahl verpflichtet.
VII. Referenzobjekt
1) Der Käufer gestattet der Verkäuferin das Objekt auch in Werbeunterlagen der Verkäuferin, u.a. mittels Foto als Referenzobjekt darzustellen und Kunden der Verkäuferin das Objekt besichtigen zu lassen.
VIII. Schadensersatz wegen Nichterfüllung
1)Erfüllt der Käufer den Vertrag nach Verzug und einmaliger Aufforderung mit Androhung des Schadensersatzanspruches nicht oder tritt er unberechtigter Weise von dem Vertrag zurück, so kann die Verkäuferin Schadensersatz in Höhe von 30% der Auftragssumme verlangen, wobei dem Käufer der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
2)Verzögert sich wegen dem Käufer die Erfüllung des Vertrages, ist der Kaufpreisbetrag für die Dauer der Verzögerung mit 10% jährlich durch den Käufer gegenüber der Verkäuferin zu verzinsen.
3) Rechte aus einer Leistungsverzögerung kann der Käufer erst geltend machen, wenn er dem Verkäufer zweimal schriftlich eine angemessene Frist (mind. jeweils 14 Tage) zur Leistungserbringung gesetzt hat.
4) Sind ab Vertragserfüllung 4 Wochen verstrichen, ohne dass es zum Liefern des Kauf-/Mietgegenstandes gekommen ist, ist die Verkäuferin berechtigt, den Vertragsgegenstand anderweitig zu verwenden, ohne dass hierdurch der mit dem Käufer / Mieter geschlossene Vertrag aufgehoben wird. Der Käufer bleibt zur Erfüllung des Vertrages bzw. zum Schadensersatz verpflichtet.
IX. Haftungsbeschränkung
1) Die Verkäuferin haftet für Schäden des Bestellers nur, soweit diese durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlung von der Verkäuferin bzw. ihren Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht worden sind. Für Handlungen von Erfüllungsgehilfen und im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Verkäuferin nur in Höhe des Auftragswertes, jedenfalls nicht über den typischen vorhersehbaren Schaden hinaus. Bei Schäden aus Auskünften und Ratschlägen haftet die Verkäuferin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt für alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für vor- und außervertragliche Ansprüche. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, für die eine gesetzlich zwingende Haftung besteht, wegen Fehlen von zugesicherten Eigenschaften und Mangelfolgeschäden, wogegen sich der Besteller gerade absichern wollte. Im Übrigen gilt auch im Falle der Mangelfolgeschäden vorstehend vereinbarte Haftungsbeschränkung.
X. Gewerbliche Schutzrechte, Vertraulichkeit
1) Der Besteller versichert, dass die Verkäuferin nicht durch von ihm herein gegebene Zeichnungen oder Anweisungen veranlasst wird, bei der Vertragserfüllung gegen Patente, Urheberrechte oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter zu verstoßen. Der Besteller stellt die Verkäuferin von sämtlichen Ansprüchen und Kosten frei, die als Folge solcher im Rahmen vertragsgerechter Auftragsausführung aufgetretene Verstöße gegen die Verkäuferin geltend gemacht werden.
2) Der Besteller erkennt die gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte von der Verkäuferin an den Produkten, allen Plänen, Dokumenten, Spezifikationen und sonstigen Informationen an, die ihm von der Verkäuferin zur Verfügung gestellt werden. Der Besteller verpflichtet sich, der Verkäuferin Ersatz für alle Schäden, Verluste, Aufwendungen und Kosten zu leisten, die aufgrund einer Verletzung der Rechte von der Verkäuferin durch den Besteller oder seine Erfüllungsgehilfen entstehen.
3) Der Besteller verpflichtet sich, zur strikten Geheimhaltung aller Einzelheiten der vertraulichen Geschäftsangelegenheiten der Verkäuferin, sowie der im Rahmen der Zusammenarbeit diesbezüglich bekannt gewordenen Einzelheiten.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten ist für beide Teile Paderborn.
2) Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag einschließlich Wechsel und Scheck ist Paderborn.
XII. Salvatorische Klausel
1) Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.